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Gibt es eine Altersuntergrenze für die Versorgung mit Kinderrollstühlen?

Für eine Rollstuhlversorgung bzw. Versorgung mit Mobilitätshilfen bestehen KEINE Altersuntergrenzen. Dies geht aus der aktuellen Stellungnahme der, auf den Gesundheitsmarkt spezialisierten, Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte eindeutig hervor.

 


Die Kanzlei geht in ihrer Stellungnahme unter anderem auf den § 33 SGB V ein, in dem der Anspruch auf Hilfsmittel geregelt ist.

Auszug aus der Stellungnahme/rechtlichen Bewertung:  

Nach der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sicher, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass der gesamten gesetzlichen Vorschrift keine Regelung zu Altersgrenzen zu entnehmen ist….

Vielmehr ist zu beachten, dass sich die Versorgung mit einem Rollstuhl grundsätzlich an den Möglichkeiten des Nutzers zu orientieren hat, nicht jedoch an einem festgelegten Alter. Nicht eingeschränkte Kinder beginnen im Normalfall zwischen dem 6. und 10. Monat zu krabbeln und manche machen schon mit 9 Monaten ihre ersten Schritte. Körperlich eingeschränkte Kinder sowie körperlich nicht eingeschränkte Kinder haben also das gleiche Bedürfnis sich selbst fortzubewegen.

Kinder die aufgrund von Einschränkungen nicht krabbeln oder laufen können, und dies aufgrund ihrer Diagnose wahrscheinlich auch nie können werden, würde bei einer Altersuntergrenze von zwei Jahren der entwicklungspsychologische Prozess verwehrt werden, der sowohl für die körperliche, als auch geistige Entwicklung eines Kindes von Bedeutung ist.


Die komplette Stellungnahme können Sie sich hier herunterladen.

 

Der richtige Zeitpunkt für einen Kinderrollstuhl

Unsere Erfahrung aus mehr als 30 Jahren der Rollstuhlherstellung zeigt, dass nicht geistig eingeschränkte Kinder, ab einem Alter von ungefähr 12 Monaten, bereits innerhalb kürzester Zeit die Motorik und das Verständnis zeigen können um einen für sie angepassten Rollstuhl zu bedienen (mitunter abhängig von der Art und dem Grad der Behinderung).

Auch hier gilt natürlich: Jedes Kind entwickelt sich anders. Das Eine lernt gewisse Dinge schneller und das Andere lässt sich eben ein wenig mehr Zeit. Daher ist es wichtig, individuell auf die Fähigkeiten des Kindes zu reagieren. Wir empfehlen daher jedem angehenden Rollifahrer, vor der Versorgung mehrere Modelle Probe zu fahren und ausgiebig zu testen. Dann sieht man, wie gut das Kind mit dem Rollstuhl zurecht kommt. Ihr Sanitätshaus kann dazu gerne bei uns einen Mio, Mio Carbon oder einen Mio Move als Demo-Rollstuhl anfordern.

Kommt das Kind mit dem Rollstuhl zurecht, spricht nichts dagegen diesen auch beim Kostenträger zu beantragen. Für eine Ablehnung aufgrund des Alters gibt es keine rechtliche Grundlage.

 

Tipp: Die Testfahrten mit dem Demorollstuhl dokumentieren Sie am besten anhand eines oder mehrerer Videos. Diese Videos können bei der Beantragung des Rollstuhls an den Kostenträger übermittelt werden.

So kann sich der entscheidende Sachbearbeiter ein reales Bild über die Fähigkeiten Ihres Kindes machen.

 

Hier gibt es die rechtliche Bewertung als PDF zum herunterladen.

 


Weitere hilfreiche Informationen:

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