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Habe ich Anspruch auf einen ganz neuen Rollstuhl?

Bekommt jeder immer einen neuen Rollstuhl?

Klare Antwort: Nein. Faktisch hat man keinen Anspruch auf einen neuen Rollstuhl, denn Rollstühle werden wiederverwendet. Und das ist auch gut so. Zugegeben, wir als Rollstuhlhersteller freuen uns über eine Neuversorgung vermutlich ebenso sehr wie der Rollstuhlnutzer, aber soll denn jeder Rollstuhl der nicht mehr benötigt wird gleich weggeworfen werden? Aus ökonomischer und ökologischer Sicht ist das natürlich wenig erstrebenswert. Auch wir Versicherten müssten vermutlich deutlich höhere Beiträge bezahlen, wenn der Kostenträger jedes Mal einen neuen Rollstuhl bezahlen müsste.

Klar ist, ein gebrauchter Rollstuhl aus dem Kassenbestand muss vor der Auslieferung auf einen technisch und hygienisch einwandfreien Stand gebracht werden. Ein Rollstuhl der schon ein paar Jahre in Benutzung ist, ist in den meisten Fällen mit absehbarem Aufwand wieder fit für den Einsatz, denn qualitativ hochwertige Rollstühle sind auf eine möglichst lange Lebensdauer ausgelegt. SORG-Rollstühle sind außerdem in ihren Maßen variabel einstellbar und in gewissem Maße mitwachsend, teilweise sogar ohne Zukaufteile.

Anspruch auf einen neuen Rollstuhl?

Ablauf einer Rollstuhlversorgung

Bei einer normalen Rollstuhlversorgung (im Kauf-/ Wiedereinsatzverfahren) wird zuallererst der Kassenbestand nach einem geeigneten Rollstuhl überprüft. Hilfsmittel sind in der Regel deutschlandweit bei den Sanitätshäusern eingelagert und auf einer Web-Plattform des Kostenträgers eingebucht. Über diverse Filtermöglichkeiten (beispielsweise Sitzbreite, Sitztiefe, Hilfsmittelnummer usw.) kann der Bestand durch das anfragende Sanitätshaus durchsucht werden.

Befindet sich ein passender Rollstuhl im Bestand, lässt sich das anfragende Sanitätshaus den Wiedereinsatz-Rollstuhl zuschicken.

Ist kein passender Rollstuhl eingelagert, kann vom Sanitätshaus eine Neuversorgung beantragt werden.

Dann fehlt nur noch die Genehmigung durch den Kostenträger. Dafür reicht das Sanitätshaus einen Kostenvoranschlag über den Wiedereinsatz (Wiedereinsatzkosten + eventuelle Reparaturen + eventuelle Zurüstungen) oder die Neuversorgung ein. Die meisten Kostenträger verlangen mittlerweile einen elektronischen Kostenvoranschlag (eKV) mittels Datenübertragung.

Nach der Genehmigung kann die Neuversorgung bestellt oder der wiedereingesetzte Rollstuhl komplettiert und ausgeliefert werden.

Im Genehmigungsbetrag sind die Kosten für die Beratung, Auslieferung, Anpassung und Einweisung inbegriffen.

 

Weitere Informationen

Wichtig zu wissen: Bezahlt der Kostenträger den Rollstuhl, ist er auch Eigentümer des Rollstuhls. Wird also ein Rollstuhl nicht mehr benötigt, lässt der Kostenträger diesen wieder abholen. Wenn der Rollstuhl in gutem Zustand ist wird er im Lager der Krankenkasse eingelagert und möglichst wiedereingesetzt.

Eine weitere wichtige Info: Der Kostenträger darf Vergleichsangebote bei anderen Sanitätshäusern einholen wenn der angebotene Kostenvoranschlag vom vereinbarten Vertragspreis abweicht (z.B. bei kostenpflichtigem Zubehör), zu hoch erscheint oder wenn der Erstanbieter kein Vertragspartner des Kostenträgers ist.

 


Weitere hilfreiche Informationen:

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